Der Staat belohnt das Engagement
Steuervorteile für Stiftungsgründer
Der Staat belohnt bürgerschaftliches Engagement mit ansehnlichen Steuervorteilen. Es bleibt ganz Ihnen und Ihrer persönlichen Finanzplanung überlassen, wann und wie Sie diese Steuervorteile geltend machen.
Mit der Gründung einer eigenen Stiftung können Sie eine Summe von einer Million Euro als Sonderausgabenabzug bei Ihrer Einkommensteuer geltend machen. Da Sie diesen Betrag über einen Zeitraum von zehn Jahren ansetzen können, können Sie nach Belieben entscheiden, ob Sie die Summe im Jahr der Gründung geltend machen wollen oder lieber über mehrere Jahre steuerlich verteilen. Bei Ehepaaren können beide Partner eine Million Euro aus ihrem jeweiligen Privatvermögen geltend machen.
Haben Sie sich dafür entschieden, erst anzustiften und im Laufe der Jahre weitere Gelder zuzustiften, so gilt das Gleiche: Wann Sie die Beträge jeweils geltend machen, bleibt Ihnen überlassen.
Zustiftungen von Dritten - Verwandten, Freunde oder Bekannten - sind für die jeweiligen Zustifter ebenfalls von der Einkommensteuer befreit. Auch dies ist ein interessantes Argument für den Aufbau Ihrer eigenen Stiftung.
Zustiftungen und Spenden sind steuerfrei
Nicht nur Zustiftungen genießen Steuervorteile, auch Ihr persönliches Vermächtnis. Denn Stiftungen müssen keine Erbschaftsteuer zahlen. Das bedeutet: Der Teil Ihres Vermögens, den Sie Ihrer eigenen Stiftung als Vermächtnis übereignen wollen, kommt dem Stiftungskapital ungeschmälert zugute.
Schließlich können Sie auch bei Bedarf an Ihre Stiftung spenden. Im Unterschied zu einer Zustiftung, die das Kapital aufstockt, müssen Spenden jedoch zeitnah ausgegeben werden.
Auch sie können steuerlich als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden, mit 20 Prozent pro Jahr.