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Glossar: Wörterbuch der Caritas

Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes

Der Deutsche Caritasverband e.V. (DCV) hat unmittelbare und mittelbare Mitglieder.

Unmittelbare Mitglieder sind nach Maßgabe der Regelungen in § 5 der Satzung diejenigen juristischen Personen, deren Mitgliedschaft direkt beim DCV besteht:

  • die Diözesan-Caritasverbände als Gliederungen,
  • die anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände (Personalfachverbände),
  • die anerkannten zentralen Einrichtungsverbände als Zusammenschlüsse katholischer caritativer Einrichtungen gleicher Fachrichtung (Einrichtungsfachverbände),
  • die überdiözesan tätigen anerkannten katholischen caritativen Vereinigungen sowie
  • die überdiözesan tätigen caritativen Orden.

Mittelbare Mitglieder sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Mitgliedschaft im DCV dadurch besteht, dass sie Mitglied einer juristischen Person sind, die ihrerseits Mitglied im DCV ist. Dies sind:

  • die rechtlich selbständigen Ortscaritasverbände und sonstigen regionalen Strukturen, die Gliederungen der Diözesan-Caritasverbände sind,
  • die korporativen Mitglieder der Diözesan-Caritasverbände und ihrer Gliederungen sowie der Personalfachverbände,
  • natürliche Personen, die als persönliche Mitglieder der Diözesan-Caritasverbände und ihrer Gliederungen, der Personalfachverbände oder der Vereinigungen die Mitgliedschaft im Deutschen Caritasverband e.V. erworben haben.

Der Deutsche Caritasverband e.V. gliedert sich in Diözesan-Caritasverbände. Der Begriff "Gliederung" bringt zum Ausdruck: Jeder Diözesan-Caritasverband ist mit seiner Gründung geborenes Mitglied im Deutschen Caritasverband e.V. Alle Diözesan-Caritasverbände in ihrer Gesamtheit decken räumlich die verbandliche Caritas in der Bundesrepublik Deutschland ab. Der Begriff "Gliederung" kennzeichnet diesen besonderen Status der Diözesan-Caritasverbände.

Das Gleiche gilt für die rechtlich selbstständigen Orts-Caritasverbände und sonstigen regionalen Strukturen als Gliederungen der Diözesan-Caritasverbände.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Caritasrat.

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